Leitantrag: | Geschäftsordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | Johannes Brink |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 22.06.2018, 14:57 |
L4-134 zu L4NEU: Geschäftsordnung
Text
Von Zeile 131 bis 133:
(3) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal einerzwei Minute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
Präambel
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der GRÜNEN
JUGEND Sachsen und wurde
am 22. Juni 2018 auf der Landesmitgliederversammlung in Chemnitz. Diese
Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit durch die
Landesmitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
§1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für die
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen.
(2) Die Regelungen gelten zudem in allen Gremien, Organen und Kommissionen der
GRÜNEN JUGEND Sachsen, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen wurden.
§2 Tagesleitung
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung eine
Tagesleitung. Sie soll mindestens zur Hälfte aus Frauen*, Inter- und Trans*-
Personen (FIT*-Personen) bestehen. Die Wahl der Tagesleitung erfolgt in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge
zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine
Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen der Tagesleitung
angehören.
(4) Die Tagesleitung übt das Hausrecht aus, träg für den ungestörten Ablauf der
Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich
und auf Dauer stören von der Versammlung ausschließen.
(5) Die Tagesleitung führt eine Redeliste. Redelisten sind grundsätzlich
quotiert zu führen und Redebeiträge hart zu quotieren. Somit endet die Debatte
oder Aussprache nach dem letzten Redebeitrag einer Frau*, Inter- oder Trans*-
Person.
(6) Auf Antrag zur Geschäftsordnung kann die Landesmitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit beschließen, Redebeiträge weich zu quotieren. In diesem Fall ist
nach jedem Redebeitrag einer nicht FIT*-Person das Rederecht somit an eine
Frau*, Inter- oder Trans*-Person zu vergeben, sofern Meldungen vorliegen.
§3 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit Antrag an die Geschäftsordnung mit
absoluter Mehrheit geändert werden.
§4 Wahlen
(1) Personenwahlen finden nach demokratischen Wahlgrundsätzen grundsätzlich in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl statt.
(2) Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden.
(3) Alle bereits eingegangenen Bewerbungen sind spätestens 48 Stunden vor Beginn
der
Landesmitgliederversammlung per E-Mail an die Mitgliedschaft auszusenden. Die
Veröffentlichung von Bewerbungen auf der Internetseite der GRÜNEN JUGEND Sachsen
ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis der sich bewerbenden Personen und nur
dann zulässig, wenn sie keine sensiblen, privaten Daten enthalten.
(4) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in
offener Abstimmung eine Wahlkommission gewählt. Ihr gehören mindestens zwei
Personen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung. Der
Wahlkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies gilt für
den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
(5) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern
vorzustellen. Das Präsidium kann eine Redezeitbegrenzung vorschlagen.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, den Bewerber*innen Fragen zu stellen. Fragen
können vor Beginn und während der Vorstellung schriftlich eingereicht, oder nach
der Vorstellung mündlich gestellt werden.
(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
> Landessprecher*in (FIT*-Platz)
> Landessprecher*in(offener Platz)
> Schatzmeister*in (offener Platz)
> Politische*r Geschäftsführer*in
> Beisitzer*innen.
Liegt für die Beisitzer*innenplätze jeweils höchstens eine Bewerbung vor, so
können diese in einem Wahlgang gewählt werden.
(8) Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Bei Stimmengleichheit ist
eine Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Dabei darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der Stimmen
gegeben werden.
(10) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keine Bewerber*in die
absolute Mehrheit, so kann ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
(11) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen erreicht. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in die
nötige relative Mehrheit, so bleibt das Amt unbesetzt.
(12) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.
(13) Bei Delegiertenwahlen für z.B. LDK, BA und KK ist bereits im ersten
Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreichend.
(14) Es folgt die Wahl der Ersatzdelegierten. Deren Zahl ist unbegrenzt. Als
Ersatzdelegierte*r gewählt ist, wer mind. 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(15) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“ und „Nein“ oder
„Enthaltung“ über diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn
• im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“
entfällt, im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden.
Werden im zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist
die Berwerber*in abgelehnt.
(16)Die Landesmitgliederversammlung kann die Kandidatur einer Person um ein Amt
oderMandat in einer anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNENoder einer ihr politisch nahestehenden Organisationen, mittels
geheimer Abstimmung politisch unterstützen, indem sie dafür ein Votum vergibt.
(17) Bei Votenvergaben bestimmt die Landesmitgliederversammlung zunächst in
offener Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Hierbei ist die
Quotierung der Voten anzustreben.
(18) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Falls mehr Bewerbungen vorliegen, als Voten zu vergeben sind, reicht
eine relative Mehrheit aus.
(19) Erlangt keine der Personen im ersten Wahlgang die relative Mehrheit, findet
eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten
Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt wird
dann die Person mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Kann keine Person die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so reicht im dritten Wahlgang
eine einfache Mehrheit.
(20) Bei Stimmengleichheit kommt es auf Geschäftsordnungsantrag erneut zur
Aussprache. Darauf folgt ein zweiter Wahlgang. Herrscht bei diesem ebenfalls
Stimmengleichheit, so erhält keine der Bewerber*innen das Votum.
§5 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
• Antrag auf Schluss der Redeliste
• Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
• Antrag auf sofortige Abstimmung,
• Antrag auf Vertagung,
• Antrag auf Verweisung in ein anderes Gremium,
• Antrag auf Redezeitbegrenzung,
• Antrag auf offene Debatte,
• Antrag auf weitere Redebeiträge (Ausgeglichen Pro und Contra),
• Antrag auf nach Geschlechtern getrennte Redeliste
• Antrag auf Aus-Zeit,
• Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung
• Antrag auf ein FIT*Personenforum,
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
(3) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal einerzwei Minute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§6 Anträge
(1) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der
Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung
zugeleitet werden können.
(2) Anträge müssen bis 48 Stunden vor Beginn der Versammlung eingereicht werden.
Dringliche Anträge können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen
werden. Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht bis 48 Stunden
vor der Versammlung eingereicht wurden. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
(3) Bis zur Abstimmung eines Antrages können Änderungs- und Ergänzungsanträge
gestellt werden. Diese sind der Tagesleitung schriftlich vorzulegen.
(4) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
kommt es auf Geschäftsordnungsantrag zu erneuten Aussprache und einer zweiten
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(5) Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor alle Änderungs-,
Ergänzungs- und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender
Reihenfolge über die Anträge abgestimmt:
• Änderungs- und Ergänzungsanträge in einer sinnvollen Reihenfolge,
• Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
(6) Anträge werden in offener Abstimmung per Handaufheben abgestimmt. Auf Antrag
zur Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds ist eine Abstimmung geheim
durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die demokratischen
Wahlgrundsätze.
§6a Rückholanträge
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes mit der nächst höheren Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden.
§7 Finanzierung der Versammlung
[aufgehoben]
§8 Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an der Versammlung
stimmberechtigt teilnehmenden Frauen*, Inter- und Trans*-Personen mit einfacher
Mehrheit die Einberufung eines Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums
beschließen.
(2) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum tagt nichtöffentlich und unter
Ausschluss aller weiteren Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den
weiteren Mitgliedern der Versammlung mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
Frauen*, Inter- oder Trans*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem
Maße betroffen sind, hat das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum das
Recht, vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung
durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das Gremium unverbindliches
Votum zu beschließen.
(4) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenvotum kann mit einem Veto verknüpft
werden. Weicht das Abstimmungsergebnis der Versammlung vom Votum des Frauen*-,
Inter-
und Trans*-Personenforums ab, hat das Veto aufschiebende Wirkung. Der Antrag
kann erst bei der nächsten Mitgliederversammlung wieder eingebracht werden. Ein
erneutes Veto in derselben Sache ist nicht möglich. Die Verknüpfung eines Votums
mit einem aufschiebenden Veto muss den versammelten Mitgliedern des Gremiums vor
der Abstimmung bekanntgegeben werden.
§9 Zusammensetzung der Versammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Versammlung wird den Anwesenden
mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Basisgruppen anwesend sind.
§10 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Bei personalfragen
und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.
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Von Zeile 131 bis 133:
(3) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal einerzwei Minute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
Präambel
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der GRÜNEN
JUGEND Sachsen und wurde
am 22. Juni 2018 auf der Landesmitgliederversammlung in Chemnitz. Diese
Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit durch die
Landesmitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
§1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der Geschäftsordnung gelten für die
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Sachsen.
(2) Die Regelungen gelten zudem in allen Gremien, Organen und Kommissionen der
GRÜNEN JUGEND Sachsen, soweit keine spezielleren Regelungen getroffen wurden.
§2 Tagesleitung
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung eine
Tagesleitung. Sie soll mindestens zur Hälfte aus Frauen*, Inter- und Trans*-
Personen (FIT*-Personen) bestehen. Die Wahl der Tagesleitung erfolgt in offener
Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit
absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge
zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine
Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Wahlbewerber*innen der Tagesleitung
angehören.
(4) Die Tagesleitung übt das Hausrecht aus, träg für den ungestörten Ablauf der
Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich
und auf Dauer stören von der Versammlung ausschließen.
(5) Die Tagesleitung führt eine Redeliste. Redelisten sind grundsätzlich
quotiert zu führen und Redebeiträge hart zu quotieren. Somit endet die Debatte
oder Aussprache nach dem letzten Redebeitrag einer Frau*, Inter- oder Trans*-
Person.
(6) Auf Antrag zur Geschäftsordnung kann die Landesmitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit beschließen, Redebeiträge weich zu quotieren. In diesem Fall ist
nach jedem Redebeitrag einer nicht FIT*-Person das Rederecht somit an eine
Frau*, Inter- oder Trans*-Person zu vergeben, sofern Meldungen vorliegen.
§3 Tagesordnung
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit Antrag an die Geschäftsordnung mit
absoluter Mehrheit geändert werden.
§4 Wahlen
(1) Personenwahlen finden nach demokratischen Wahlgrundsätzen grundsätzlich in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl statt.
(2) Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden.
(3) Alle bereits eingegangenen Bewerbungen sind spätestens 48 Stunden vor Beginn
der
Landesmitgliederversammlung per E-Mail an die Mitgliedschaft auszusenden. Die
Veröffentlichung von Bewerbungen auf der Internetseite der GRÜNEN JUGEND Sachsen
ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis der sich bewerbenden Personen und nur
dann zulässig, wenn sie keine sensiblen, privaten Daten enthalten.
(4) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in
offener Abstimmung eine Wahlkommission gewählt. Ihr gehören mindestens zwei
Personen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung. Der
Wahlkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies gilt für
den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
(5) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern
vorzustellen. Das Präsidium kann eine Redezeitbegrenzung vorschlagen.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, den Bewerber*innen Fragen zu stellen. Fragen
können vor Beginn und während der Vorstellung schriftlich eingereicht, oder nach
der Vorstellung mündlich gestellt werden.
(7) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
> Landessprecher*in (FIT*-Platz)
> Landessprecher*in(offener Platz)
> Schatzmeister*in (offener Platz)
> Politische*r Geschäftsführer*in
> Beisitzer*innen.
Liegt für die Beisitzer*innenplätze jeweils höchstens eine Bewerbung vor, so
können diese in einem Wahlgang gewählt werden.
(8) Wahlen finden im Mehrheitswahlverfahren statt. Bei Stimmengleichheit ist
eine Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Dabei darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der Stimmen
gegeben werden.
(10) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keine Bewerber*in die
absolute Mehrheit, so kann ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
(11) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen erreicht. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in die
nötige relative Mehrheit, so bleibt das Amt unbesetzt.
(12) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.
(13) Bei Delegiertenwahlen für z.B. LDK, BA und KK ist bereits im ersten
Wahlgang eine einfache Mehrheit ausreichend.
(14) Es folgt die Wahl der Ersatzdelegierten. Deren Zahl ist unbegrenzt. Als
Ersatzdelegierte*r gewählt ist, wer mind. 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält.
(15) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“ und „Nein“ oder
„Enthaltung“ über diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn
• im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Ja“
entfällt, im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden.
Werden im zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist
die Berwerber*in abgelehnt.
(16)Die Landesmitgliederversammlung kann die Kandidatur einer Person um ein Amt
oderMandat in einer anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNENoder einer ihr politisch nahestehenden Organisationen, mittels
geheimer Abstimmung politisch unterstützen, indem sie dafür ein Votum vergibt.
(17) Bei Votenvergaben bestimmt die Landesmitgliederversammlung zunächst in
offener Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Hierbei ist die
Quotierung der Voten anzustreben.
(18) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Falls mehr Bewerbungen vorliegen, als Voten zu vergeben sind, reicht
eine relative Mehrheit aus.
(19) Erlangt keine der Personen im ersten Wahlgang die relative Mehrheit, findet
eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten
Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt wird
dann die Person mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Kann keine Person die
absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, so reicht im dritten Wahlgang
eine einfache Mehrheit.
(20) Bei Stimmengleichheit kommt es auf Geschäftsordnungsantrag erneut zur
Aussprache. Darauf folgt ein zweiter Wahlgang. Herrscht bei diesem ebenfalls
Stimmengleichheit, so erhält keine der Bewerber*innen das Votum.
§5 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können unter anderem sein:
• Antrag auf Schluss der Redeliste
• Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
• Antrag auf sofortige Abstimmung,
• Antrag auf Vertagung,
• Antrag auf Verweisung in ein anderes Gremium,
• Antrag auf Redezeitbegrenzung,
• Antrag auf offene Debatte,
• Antrag auf weitere Redebeiträge (Ausgeglichen Pro und Contra),
• Antrag auf nach Geschlechtern getrennte Redeliste
• Antrag auf Aus-Zeit,
• Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung
• Antrag auf ein FIT*Personenforum,
• Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.
(3) Die Antragssteller*innen begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal einerzwei Minute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen.
Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich
niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§6 Anträge
(1) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der
Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung
zugeleitet werden können.
(2) Anträge müssen bis 48 Stunden vor Beginn der Versammlung eingereicht werden.
Dringliche Anträge können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen
werden. Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht bis 48 Stunden
vor der Versammlung eingereicht wurden. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
(3) Bis zur Abstimmung eines Antrages können Änderungs- und Ergänzungsanträge
gestellt werden. Diese sind der Tagesleitung schriftlich vorzulegen.
(4) Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
kommt es auf Geschäftsordnungsantrag zu erneuten Aussprache und einer zweiten
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(5) Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor alle Änderungs-,
Ergänzungs- und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender
Reihenfolge über die Anträge abgestimmt:
• Änderungs- und Ergänzungsanträge in einer sinnvollen Reihenfolge,
• Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
(6) Anträge werden in offener Abstimmung per Handaufheben abgestimmt. Auf Antrag
zur Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds ist eine Abstimmung geheim
durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die demokratischen
Wahlgrundsätze.
§6a Rückholanträge
Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes mit der nächst höheren Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden.
§7 Finanzierung der Versammlung
[aufgehoben]
§8 Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an der Versammlung
stimmberechtigt teilnehmenden Frauen*, Inter- und Trans*-Personen mit einfacher
Mehrheit die Einberufung eines Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums
beschließen.
(2) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum tagt nichtöffentlich und unter
Ausschluss aller weiteren Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den
weiteren Mitgliedern der Versammlung mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
Frauen*, Inter- oder Trans*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem
Maße betroffen sind, hat das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum das
Recht, vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung
durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das Gremium unverbindliches
Votum zu beschließen.
(4) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenvotum kann mit einem Veto verknüpft
werden. Weicht das Abstimmungsergebnis der Versammlung vom Votum des Frauen*-,
Inter-
und Trans*-Personenforums ab, hat das Veto aufschiebende Wirkung. Der Antrag
kann erst bei der nächsten Mitgliederversammlung wieder eingebracht werden. Ein
erneutes Veto in derselben Sache ist nicht möglich. Die Verknüpfung eines Votums
mit einem aufschiebenden Veto muss den versammelten Mitgliedern des Gremiums vor
der Abstimmung bekanntgegeben werden.
§9 Zusammensetzung der Versammlung
Zu Beginn und auf Antrag auch während der Versammlung wird den Anwesenden
mitgeteilt, wie viele Mitglieder aus den einzelnen Basisgruppen anwesend sind.
§10 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Landesmitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Bei personalfragen
und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen, wird die
Öffentlichkeit auf Wunsch einer betroffenen Person ausgeschlossen.
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