Veranstaltung: | 1. Landesmitgliederversammlung 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 11. Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Johannes Brink (Mittelsachsen KV) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.02.2018, 19:42 |
Antragshistorie: | Version 1 |
S5neu3: Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung
Antragstext
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der GRÜNEN
JUGEND Sachsen und wurde am 03. Februar 2018 durch die
Landesmitgliederversammlung in Leipzig beschlossen. Diese Geschäftsordnung kann
nur mit 2/3 Mehrheit durch die Landesmitgliederversammlung beschlossen, geändert
oder aufgehoben werden.
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Tagesleitung. Sie soll
mindestens zur Hälfte aus Frauen*, Inter- und Trans*-Personen bestehen. Die Wahl
der Tagesleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine
konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge
zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine
Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die
Tagungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen
Helfer*innen bestimmen.
(4) Die Tagesleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der
Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich
und auf Dauer stören von der Versammlung ausschließen.
(1) Personenwahlen und Votenvergaben finden grundsätzlich frei und geheim statt.
Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Mitgliederversammlung eingesetzt;
diese führt die Wahlen durch. Mitglieder der Wahlkommission dürfen das Mandat
nur ausführen, wenn sie in dem entsprechenden Wahlgang nicht selbst zur Wahl
stehen.
(2) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt:
Sprecher*in (FIT*Platz), Sprecher*in (offener Platz), Schatzmeister*in,
politische Geschäftsführung, weitere Mitglieder.
(3) Bei Wahlen hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen wie es
Posten zu besetzen gibt. Dabei darf jedes stimmberechtigte Mitglied keiner zur
Wahl stehenden Person mehr als eine Stimme geben.
Wird im dritten Wahlgang von kein*er der Bewerber*innen die einfache Mehrheit
erreicht, so entscheidet das von der Tagesleitung zu ziehende Los zwischen allen
Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Delegiertenwahlen
für z.B. LDK, BA und KK ist bereits im ersten Wahlgang eine einfache Mehrheit
ausreichend. Unterlegene Mitbewerber*innen mit mindestens einer gültigen Stimme
sind als Ersatzdelegierte gewählt.
(5) Bei Votenvergaben für Kandidaturen auf Ämter und Mandate in anderen
Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und anderen
nahestehenden Organisationen, bestimmt die Landesmitgliederversammlung zunächst
in offener Abstimmung die Anzahl der zu vergebenden Voten. Hierbei ist die
Quotierung der Voten anzustreben. Liegt nur eine Bewerbung für eine mit einem
Votum zu versehenden Position vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit
der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position
vor, so erhält das Votum diejenige Person, welche die absolute Mehrheit der
Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine
zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang
die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält
diejenige Person, welche die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Gelingt dies keiner kandidierenden Person, so findet eine dritte Abstimmung
statt. An ihr nimmt nur diejenige Person teil, die bei der vorangegangenen
Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält diese Person
die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum
der GRÜNEN JUGEND Sachsen als verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für
eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.
(6) Gibt es für ein Amt nur eine Bewerbung, so ist mit „Ja“ und „Nein“ oder
„Enthaltung“ über diese Person abzustimmen. Diese Person ist gewählt, wenn
im zweiten Wahlgang mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben werden. Werden im
zweiten Wahlgang nicht mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben, so ist die/der
Bewerber*in abgelehnt.
(8) Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung hingewiesen werden.
(9) Alle bereits eingegangenen Bewerbungen sind spätestens 48 Stunden vor Beginn
der Landesmitgliederversammlung per E-Mail an die Mitgliedschaft auszusenden.
Die Veröffentlichung von Bewerbungen auf der Internetseite der GRÜNEN JUGEND
Sachsen ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis der sich bewerbenden Personen
und nur dann zulässig, wenn sie keine sensiblen, privaten Daten enthalten.
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur
Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an.
Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge
nicht zulässig.
(3) Die Antragstellenden begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal
drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird
über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur
Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit einer 2/3-Mehrheit geändert
werden.
Während der Versammlung wird von der Tagesleitung eine Redeliste geführt.
Wortmeldungen von FIT*Personen werden dabei vorrangig behandelt.
(1) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der
Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung
zugeleitet werden können.
(2) Anträge müssen bis 72 Stunden vor Beginn der Versammlung eingereicht werden.
Dringliche Anträge können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen
werden.
(3) Bis zur Abstimmung eines Antrages können Änderungs- und Ergänzungsanträge
gestellt werden. Diese sind der Tagesleitung schriftlich vorzulegen.
(4) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor alle Änderungs-,
Ergänzungsund Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in folgender
Reihenfolge über die Anträge abgestimmt:
Begründung
Wenn wir die Restlichen Ordnungen Modernisieren macht es sinn auch die Geschäftsordnung zu erneuern.