LAK
Satzungsänderungsantrag: | Satzung für die GRÜNE JUGEND Sachsen |
---|---|
Antragsteller*in: | Johannes Brink (Mittelsachsen KV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 31.01.2018, 09:54 |
Satzungsänderungsantrag: | Satzung für die GRÜNE JUGEND Sachsen |
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Antragsteller*in: | Johannes Brink (Mittelsachsen KV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 31.01.2018, 09:54 |
(7) Antragsberechtigte sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die Landesarbeitskreise, die Basisgruppen sowie der Landesvorstand.
Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist ein Zusammenschluss junger Menschen, die gemeinsam
für eine ökologische, solidarische, friedliche, freiheitliche, feministische,
radikaldemokratische und weltoffene Gesellschaft im Freistaat Sachsen eintreten
und in diesem Sinne durch die politische Bildungsarbeit, Aktionen und die
Mitwirkung in Aktionsnetzwerken, Bündnissen sowie innerhalb der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN für ihre Ziele streiten. Dies ist unser Selbstverständnis.
Gewaltfrei und mit demokratischen Mitteln sowie in Zusammenarbeit mit anderen
politischen Organisationen stehen wir für ein gerechtes Miteinander aller
Menschen auf dieser Erde ein. Wir stellen uns gegen die Ausbeutung unseres
Planeten auf Kosten zukünftiger Generationen und setzen uns für den Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen, der Umwelt, der Tiere und der Pflanzen ein. Wir
wollen festgefahrene Strukturen aufbrechen und den Diskurs über überholte
Gesellschaftsmodelle anstoßen. Wir streben die Überwindung von Grenzen und
Vorurteilen an – gegen Rassismus, Nationalismus, Sexismus und soziale
Ungleichheiten. Wir kämpfen für die Freiheit der Meinung und des Glaubens und
für eine Welt, in der jeder Mensch jederzeit und an jedem Ort frei seine
Persönlichkeit entfalten kann. Unser Verband ist für Menschen jedes Geschlechts,
jeder sozialen wie ethnischen Herkunft und jedes Glaubens offen.
Indem wir die Kernfragen der Politik aus Sicht der Jugend erfassen und eigene
Lösungsvorschläge entwickeln, sind wir wichtige Impulsgeber für BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und die Gesellschaft.
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Sachsen“. Die Kurzbezeichnung
lautet „GJ Sachsen“.
(2) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist die Landesgeschäftsstelle. Der Sitz
der Landesgeschäftsstelle ist die Landeshauptstadt Dresden.
Die GRÜNE JUGEND Sachsen stellt sich den Aufgaben,
innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für ihre Ziele zu wirken und die
Vorstellungen ihrer Mitglieder ihrem Selbstverständnis, dem gültigen
Grundsatzprogramm und der Beschlüsse entsprechend zu artikulieren und zu
vertreten,
die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen zu vertreten,
politische Informations-, Schulungs- und Bildungsarbeit durchzuführen;
im Sinne ihres politischen Selbstverständnisses für eine ökologische,
solidarische, friedliche, freiheitliche, feministische,
radikaldemokratische und weltoffene Gesellschaft im Freistaat Sachsen
einzutreten;
durch die Vernetzung mit Jugendverbänden und Organisationen auf nationaler
wie auch internationaler Ebene zum Austausch und zur Solidarität zwischen
Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen
beizutragen.
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist als sächsischer Landesverband eine
Teilgliederung des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes. Sie setzt sich aus den
Mitgliedern des Bundesverbandes, die ihren Lebensmittelpunkt im Freistaat
Sachsen haben, und den durch sie gegründeten Ortsgruppen zusammen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ist als selbstständige Vereinigung der politische
Jugendverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen organisiert ihre Arbeit selbstständig und
unabhängig. Dabei hat sie Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
Satzung und Programm dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(4) Der Landesverband hat folgende Organe:
die Landesmitgliederversammlung,
den Landesvorstand,
das Landesschiedsgericht
die Rechnungsprüfungskommission,
die Landesarbeitskreise.
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen kann jede natürliche Person unter 28
Jahren sein, die ihren Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen hat oder hatte und
sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennt.
(2) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist zugleich Mitglied des
Bundesverbandes.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisation handelt.
(4) Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist unvereinbar mit der
Betätigung in Gruppierungen, die rassistische, nationalistische, faschistische,
sexistische, ableistische, homo- oder trans*feindliche oder anderweitig
menschenverachtende Ideologien vertreten.
(5) Der Beitritt zur GRÜNEN JUGEND Sachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag
wahlweise beim Bundesverband oder Landesverband. Der Landesvorstand kann den
Beitrittsantrag in begründeten Fällen zurückweisen. Gegen die Zurückweisung kann
die*der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das Nähere
bestimmt die Landesschiedsordnung.
(1) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen zahlt einen jährlich zum Ende des
Jahres zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag. Im ersten Kalenderjahr der
Mitgliedschaft ist die Zahlung dieses Mitgliedsbeitrages freiwillig. In
begründeten Fällen kann ein Mitglied auf schriftlichen Antrag an den
Bundesvorstand oder Landesvorstand teilweise oder vollständig von der
Beitragszahlung befreit werden.
(2) Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
(1) Die Mitgliedschaft endet
am Tag der Vollendung des 28. Lebensjahres,
durch Austritt,
durch Ausschluss,
durch Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Bundesverband oder dem Landesverband
schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen, das vorsätzlich gegen die Grundsätze
der GRÜNEN JUGEND verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann
auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesmitgliederversammlung durch
Beschluss des Landesschiedsgerichtes aus dem Landesverband ausgeschlossen
werden. Gegen den Ausschluss kann beim Bundesschiedsgericht Berufung eingelegt
werden. Das Nähere bestimmt die Landesschiedsordnung.
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen ermöglicht die Mitwirkung von natürlichen Personen,
die kein Mitglied der GRÜNEN JUGEND sind, an der politischen Willensbildung
innerhalb des Landesverbandes. Die freie Mitwirkung steht allen Menschen unter
28 Jahren offen.
(2) Die für die Mitgliedschaft geltenden Unvereinbarkeiten gemäß §4, Abs. 4
finden ebenso für die freie Mitwirkung Anwendung.
(3) Die freie Mitwirkung geschieht im Rahmen der Betätigung in den
Landesarbeitskreisen, in Ortsgruppen, der Beteiligung an Aktionen und Projekten
oder der Organisation von Bildungs-, Schulungs- und Informationsveranstaltungen.
(4) Personen, die im Rahmen der freien Mitwirkung innerhalb der GRÜNEN JUGEND
Sachsen aktiv sind, haben Informations- und Mitspracherecht in allen
inhaltlichen und projektbezogenen Fragen. Ein Ausschluss ist nur begründet
zulässig.
(5) Die freie Mitwirkung beginnt und endet durch Erklärung gegenüber dem
entsprechenden Landesarbeitskreis, beziehungsweise der zuständigen Ortsgruppe
oder dem Landesvorstand.
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der
GRÜNEN JUGEND Sachsen. Ihr gehört jedes Mitglied des Landesverbandes an. Die
Landesmitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich. Über den Ausschluss
der Öffentlichkeit befindet die Landesmitgliederversammlung auf Antrag zur
Geschäftsordnung mit 2/3 Mehrheit.
(2) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich nach
Einberufung durch den Landesvorstand zusammen. Die Einberufung einer
ordentlichen Landesmitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladungsfrist von
mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagungsordnung und der zu wählenden
Ämter. Die Einladung erfolgt per E-Mail.
(3) Eine ordentliche Landesmitgliederversammlung kann weiterhin einberufen
werden:
auf Antrag von 10% der Mitglieder des Landesverbandes;
auf Antrag von zwei Basisgruppen durch Beschluss ihrer
Mitgliederversammlungen.
(4) Die Landesmitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens ¼ der
anwesenden Mitglieder einen Antrag zur Abwahl des gesamten Landesvorstandes oder
eines Mitglieds des Landesvorstandes stellen. Mit Einbringung des Antrages wird
zugleich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen.
Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages mit
einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Dabei wird für die
etwaige Nachwahl des Landesvorstandes oder eines Landesvorstandsmitglieds
gleichzeitig eingeladen.
(5) Die Landesmitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Festlegung der Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit
des Landesverbandes durch den Beschluss
von Grundsatz- und Wahlprogrammen;
eingebrachter Anträge;
des Haushaltes des Landesverbandes;
Wahl und Entlastung des Landesvorstandes und der
Rechnungsprüfungskommission sowie Wahl der/des Frauen*-, Gender- und
Queerpolitischen Sprecher*in, des Landesschiedsgerichtes, der
Basisdelegierten im Bundesfinanzausschuss und der Delegierten der GRÜNEN
JUGEND Sachsen in der Landesversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen;
Vergabe eines für den Landesvorstand verbindlichen Votums für die
Besetzung von Landeslisten sowie von Sitzen der GRÜNEN JUGEND Sachsen in
Gremien von Partei und Bundesverband oder Zusammenschlüssen verschiedener
Organisationen;
Anerkennung und Auflösung von Basisgruppen;
Anerkennung und Auflösung von Landesarbeitskreisen;
Beschluss, Änderung und Aufhebung der Satzung sowie von Ordnungen und
Statuten.
6) Alle Organe des Landesverbandes sind der Landesmitgliederversammlung
gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.
(7) Antragsberechtigte sind alle Mitglieder des Landesverbandes, die die Basisgruppen sowie der Landesvorstand.
Landesarbeitskreise,
(8) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Dem Landesvorstand gehören sechs gleichberechtigte Mitglieder an, davon
zwei Landessprecher*innen,
eine*ein Landesschatzmeister*in,
eine*ein Politische*r Landesgeschäftsführer*in,
zwei Beisitzer*innen.
Die Landessprecher*innen, Landesschatzmeister*in und Politische*r
Landesgeschäftsführer*in bilden den geschäftsführenden Landesvorstand.
(2) Die Mitgliedschaft im geschäftsführenden Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND
Sachsen ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft im Europaparlament,
Bundestag, Sächsischen Landtag oder im geschäftsführenden Landesvorstand der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen. Die Mitglieder des Landesvorstandes
dürfen nicht in einem Verhältnis beruflicher oder finanzieller Abhängigkeit zur
GRÜNEN JUGEND stehen. Praktikumsverhältnisse sind davon ausgeschlossen.
(3) Der Landesvorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Abwahl des
gesamten Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder ist auf einer zu diesem
Zweck nach §8, Abs. 4 einberufene außerordentliche Landesmitgliederversammlung
möglich. Der Antrag auf Abwahl wird auf dieser in geheimer Abstimmung behandelt.
Für die Abwahl bedarf es 2/3 der abgegebenen Stimmen. Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landesvorstand aus, so ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt eine Nachwahl durchzuführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes
endet mit dem regulären Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Wird
kein Mitglied in den Vorstand nachgewählt, bleibt das jeweilige Amt unbesetzt.
(5) Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:
Vertretung der GRÜNE JUGEND Sachsen im Rahmen der Satzung und der
geltenden Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung nach außen, zum
Bundesverband und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen;
Durchführung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Landesverbandes;
Koordinierung und Organisation der politischen Arbeit des Landesverbandes
im Rahmen seiner Aufgaben sowie Führung der Landesgeschäftsstelle und
Personalführung;
Betreuung der Mitglieder und Basisgruppen;
Einberufung der Landesmitgliederversammlung;
Vernetzung mit anderen politischen Organisationen.
(6) Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind zeichnungsberechtigt. Der
Landesvorstand kann die*den Organisatorische Landesgeschäftsführer*in mit einer
begrenzten Zeichnungsvollmacht ausstatten. Gegen die Erteilung von
Zeichnungsvollmachten für finanzwirksame Geschäftstätigkeiten kann die*der
Landesschatzmeister*in ein Veto einlegen.
(7) Der Landesvorstand legt Ende seiner Amtszeit der Landesmitgliederversammlung
gegenüber Rechenschaft ab. Die Rechenschaftslegung über die Finanzbuchhaltung
erfolgt separat. Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
(8) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Das Landesschiedsgericht wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es
setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die nicht Mitglied in einem
Basisgruppenvorstand, Landesvorstand oder Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND oder
im Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND sind. Die Landesmitgliederversammlung
wählt aus der Mitte der Mitglieder eine*einen Vorsitzende*n.
(2) Das Landesschiedsgericht ist unabhängig. Es entscheidet ausschließlich auf
Grundlage der geltenden Satzung, Ordnungen und Statute des Landesverbandes.
(3) Das Landesschiedsgericht hat folgende Aufgaben:
Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Gliederungen der
GRÜNEN JUGEND Sachsen und Organen des Landesverbandes;
Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbandes unter
sich;
Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen gegen Organe des Landesverbandes,
gegen einzelne Mitglieder oder gegen Gliederungen der GRÜNEN JUGEND
Sachsen;
Entscheidung über Ausschlussanträge;
Entscheidung über Einsprüche gegen die Zurückweisung eines
Mitgliedsantrages für den Landesverband oder eine Gliederung der GRÜNEN
JUGEND Sachsen;
Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss aus dem Landesverband
oder aus einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND Sachsen;
Auslegung von Satzung, Ordnungen und Statuten;
Entscheidung bei Wahlanfechtungen.
(3) Das Nähere bestimmt die Landesschiedsordnung.
(1) Die Rechnungsprüfungskommission wird für den Zeitraum eines Geschäftsjahres
gewählt. Ihr gehören zwei Mitglieder an.
(2) Die Mitgliedschaft in der Rechnungsprüfungskommission der GRÜNEN JUGEND
Sachsen ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Landesvorstand. Die Mitglieder
der Rechnungsprüfungskommission dürfen nicht in einem Verhältnis beruflicher
oder finanzieller Abhängigkeit zur GRÜNEN JUGEND stehen.
(3) Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
(1) Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht, sich in
Arbeitskreisen zu organisieren. Die Gründung von Landesarbeitskreisen erfolgt
durch Gründungsbeschluss einer eigens dafür einberufenen Versammlung und die
Erklärung des Landesarbeitskreises gegenüber dem Landesvorstand.
(2) Landesarbeitskreise müssen mindestens drei Mitglieder haben, die zugleich
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind. §7, Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
(3) Die Auflösung eines Landesarbeitskreises erfolgt durch
Auflösungsbeschluss einer eigens dafür einberufenen Auflösungsversammlung,
Auflösungsbeschluss der Landesmitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder jedes Landesarbeitskreises wählen aus ihrer Mitte zwei
Koordinator*innen auf die Dauer eines Jahres. Die Arbeitskreiskoordinator*innen
vertreten ihren Landesarbeitskreis gegenüber der Landesmitgliederversammlung und
dem Landesvorstand und koordinieren die inhaltliche sowie organisatorische
Arbeit.
(5) Landesarbeitskreise haben das Recht auf vollumfängliche Information über sie
betreffende Entwicklungen und Sachverhalte sowie Beteiligung an der
Willensbildung innerhalb des Landesverbandes.
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet zwei auf die Dauer eines Jahres zu
wählende Mitglieder, die zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen
sind, als Delegierte in die Landesversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen.
(2) Der Landesverband entsendet die*den Landesschatzmeister*in sowie ein
weiteres, auf die Dauer eines Jahres zu wählendes Basismitglied, das nicht
Mitglied des Landesvorstandes sein darf, in den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN
JUGEND. Das Nähere bestimmt die Kassen- und Finanzordnung.
(3) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet drei durch die
Landesmitgliederversammlung gewählte Mitglieder in den Ring Politischer Jugend
Sachsen e.V., von denen ein Mitglied in den Vereinsvorstand zu wählen ist. §8,
Abs. 4, Nr. 3 findet Anwendung.
(4) Es können ebenso viele Ersatzdelegierte gewählt werden, wie
Delegiertenplätze zur Verfügung stehen.
(1) Die Landesgeschäftsstelle unterstützt den Landesvorstand bei seiner Arbeit.
Zu ihren Aufgaben gehören die Verwaltung der Mitgliederkartei sowie die
Kommunikation zwischen Mitgliedern und Landesvorstand. Den genauen Umfang der
Aufgaben beschließt der Landesvorstand in Absprache mit den Mitarbeiter*innen
der Landesgeschäftsstelle.
(2) Der Landesvorstand beauftragt eine*n Organisatorische*n
Landesgeschäftsführer*in mit der Führung der Geschäftsstelle. Die*der
Organisatorische*n Landesgeschäftsführer*in nimmt mit Rederecht an den Sitzungen
des Landesvorstandes teil.
(3) Die*der Organisatorische Landesgeschäftsführer*in ist dem Landesvorstand
gegenüber für die Arbeit der Landesgeschäftsstelle verantwortlich. Die Arbeit
der Landesgeschäftsstelle ist Teil des Rechenschaftsberichtes des
Landesvorstandes.
(1) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen bilden als regionale
Teilgliederungen die kleinsten Organisationseinheitendes Landesverbandes.
(2) Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht, sich in
Basisgruppen zu organisieren. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei oder mehr
Basisgruppen ist möglich.
(1) Die Gründung einer Basisgruppe erfolgt durch den Beschluss einer Satzung
durch eine zu diesem Zweck einberufene Gründungsversammlung. Ihr müssen
mindestens drei Mitglieder der zu gründenden Basisgruppe beiwohnen, die zugleich
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind.
(2) Die Gründung einer Basisgruppe ist durch die Vorlage der Satzung sowie des
Protokolls der Gründungsversammlung gegenüber dem Landesvorstand zu erklären.
Der Landesvorstand schlägt der Landesmitgliederversammlung nach Prüfung der
satzungsgegebenen Voraussetzungen die Anerkennung als Basisgruppe vor.
(3) Die Landesmitgliederversammlung hat das Recht, neu gegründete Basisgruppen
als solche anzuerkennen oder die Anerkennung zu verweigern.
Eine Basisgruppe gilt als aufgelöst, wenn
eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung dieser
Basisgruppe satzungsgemäß ihre Auflösung beschließt;
die Landesmitgliederversammlung die Anerkennung als Basisgruppe verweigert
oder zurück nimmt;
die Basisgruppe über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als drei
Mitglieder hat, die zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind.
(1) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen organisieren ihre Arbeit
selbstständig und entscheiden weisungsungebunden über ihre Angelegenheiten und
Strukturen. Sie verfügen über Programm-, Satzungs-, Finanz- und
Personalautonomie, soweit in dieser Satzung keine anders lautenden Regelungen
festgelegt sind. §3, Abs. 3, Satz 3 findet Anwendung.
(2) Basisgruppen haben das Recht, ihnen obliegende Aufgaben, deren
selbstständige Erfüllung ihnen nicht möglich ist, an den Landesverband
abzugeben. Ist eine Basisgruppe nicht fähig, ihren laufenden Geschäftsbetrieb zu
organisieren, so hat die Landesmitgliederversammlung darüber hinaus das Recht,
die Landesgeschäftsstelle mit der Führung der Geschäfte der Basisgruppe zu
beauftragen.
(3) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben Anspruch auf die
organisatorische sowie finanzielle Unterstützung durch den Landesverband. Die
Kassen- und Finanzordnung bestimmt Umfang und Verteilung der Finanzmittel zur
Basisgruppenförderung.
(4) Die Basisgruppen der GRÜNEN JUGEND Sachsen haben das Recht auf die
vollumfängliche Information über alle sie betreffenden Entwicklungen und
Sachverhalte sowie die Beteiligung an der Willensbildung innerhalb des
Landesverbandes.
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt aus der Mitte aller
Landesvorstandsmitglieder die*den Frauen*-, Gender- und Queerpolitische*n
Sprecher*in.
(2) Die*der Frauen*-, Gender- und Queerpolitische Sprecher*in hat folgende
Aufgaben:
Vertretung der Positionen des Landesverbandes im Rahmen der gültigen
Beschlüsse zu frauen*-, gender- und queerpolitischen Fragen nach außen,
zum Bundesverband und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen;
Vernetzung mit den für Frauen*-, Gender- und Queerpolitik zuständigen
Vorstandsmitgliedern der anderen Landesverbände und des Bundesverbandes
sowie anderen (queer-)feministisch aktiven Jugendverbänden;
Koordinierung des Landesarbeitskreises für Frauen*-, Gender- und
Queerpolitik sowie der frauen*-, gender- und queerpolitischen Arbeit des
Landesverbandes;
Leitung des Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums;
(1) Alle gewählten Ämter, Gremien, Präsidien, Delegierten- sowie
Ersatzdelegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind mindestens zur Hälfte mit
Frauen*, Inter- und Trans*-Personen zu besetzen.
(2) Bei der Besetzung des Landesvorstandes erfolgt die Mindestquotierung jeweils
bei der Wahl der Sprecher*innenämter;
innerhalb des geschäftsführenden Landesvorstandes;
innerhalb des Landesvorstandes in seiner Gesamtheit.
(1) Redelisten sind grundsätzlich nach Geschlechtern getrennt zu führen und
Redebeiträge hart zu quotieren. Somit endet die Debatte oder Aussprache nach dem
letzten Redebeitrag einer Frau*, Inter*- oder Trans*-Person.
(2) Auf Antrag zur Geschäftsordnung kann die Landesmitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit beschließen, Redebeiträge weich zu quotieren. In diesem Fall ist
nach jedem Redebeitrag einer männlichen Person das Rederecht somit an eine
Frau*, Inter- oder Trans*-Person zu vergeben, sofern Meldungen vorliegen.
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die an einer Gremiensitzung
stimmberechtigt teilnehmenden Frauen*, Inter- und Trans*-Personen mit einfacher
Mehrheit die Einberufung eines Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums
beschließen.
(2) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum tagt nichtöffentlich und unter
Ausschluss aller weiteren Mitglieder. Im Anschluss sind die Entscheidungen den
weiteren Mitgliedern des jeweiligen Gremiums mitzuteilen.
(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von
Frauen*, Inter- oder Trans*-Personen berühren oder von denen diese in besonderem
Maße betroffen sind, hat das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforum das
Recht, vor der Abstimmung des jeweiligen Gremiums eine gesonderte Abstimmung
durchzuführen, um mit einfacher Mehrheit ein für das Gremium unverbindliches
Votum zu beschließen.
(4) Das Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenvotum kann mit einem Veto verknüpft
werden. Weicht das Abstimmungsergebnis des jeweiligen Gremiums vom Votum des
Frauen*-, Inter- und Trans*-Personenforums ab, hat das Veto aufschiebende
Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Mitgliederversammlung wieder
eingebracht werden. Ein erneutes Veto in der selben Sache ist nicht möglich. Die
Verknüpfung eines Votums mit einem aufschiebenden Veto muss den versammelten
Mitgliedern des Gremiums vor der Abstimmung bekanntgegeben werden.
(1) Während Veranstaltungen und Sitzungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen wird bei
Bedarf von den Organisator*innen Kinderbetreuung oder ein entsprechendes
Begleitprogramm organisiert.
(2) Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind in barrierearmen Räumen zu
organisieren.
(3) Mit der Einladung zu Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Sachsen muss
abgefragt werden, ob es Barrieren für die Teilnahme an der Veranstaltung gibt
und wie diese abgebaut werden können.
(1) Alle Ämter und Gremien werden nach demokratischen Wahlgrundsätzen in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen hat das Recht, sich in Wahlen und
Abstimmungen an der politischen Willensbildung innerhalb des Landesverbandes zu
beteiligen und sich zu diesem Zweck selbst für ein Amt zur Wahl zu stellen.
Dabei ist die Quotierung zu beachten. Das passive Wahlrecht kann nur aufgrund
eines Beschlusses des Landesschiedsgerichtes als Ordnungsmaßnahme entzogen
werden. Das Nähere bestimmt die Landesschiedsordnung.
(1) Das Stattfinden von Wahlen ist innerhalb der Ladungsfrist der wählenden
Versammlung anzukündigen. Das nähere bestimmt die jeweilige Geschäftsordnung.
(2) Bewerbungen können mündlich oder schriftlich per Post, oder E-Mail oder
einer für die Landesmitgliederversammlung freigeschalteten Online-
Antragsplattform eingereicht werden. Die Bewerbungsfrist endet mit der Eröffnung
der Vorstellungsrunde der Kandidat*innen.
(3) Alle bereits eingegangenen Bewerbungen sind spätestens 48 Stunden vor Beginn
der Versammlung per E-Mail an die Mitglieder des jeweiligen Gremiums
auszusenden.
(4) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich den anwesenden Mitgliedern
vorzustellen. Das Präsidium kann eine Redezeitbegrenzung vorschlagen.
(1) Zu Beginn einer Versammlung oder vor Eröffnung eines Wahlganges wird in
offener Abstimmung eine Zählkommission gewählt. Ihr gehören mindestens zwei
Personen an. Für die Besetzung der Zählkommission besteht keine Quotierung.
(2) Der Zählkommission darf nicht angehören, wer selbst Kandidat*in ist. Dies
gilt für den gesamten Wahlgang eines zu wählenden Gremiums.
(1) Wahlen finden ausschließlich im Mehrheitswahlverfahren statt. Bei
Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben
sind. Dabei darf keiner zur Wahl stehenden Person mehr als einer der Stimmen
gegeben werden.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang kein*e Bewerber*in die
absolute Mehrheit, so kann ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in die
nötige relative Mehrheit, so bleibt das Amt unbesetzt.
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in festgelegter Reihenfolge
gewählt:
Landessprecherin* (FIT*-Platz);
Landessprecher*in (offener Platz);
Landesschatzmeister*in (offener Platz);
Politische*r Landesgeschäftsführer*in;
Beisitzer*innen.
(2) Liegt für die Beisitzer*innenplätze jeweils höchstens eine Bewerbung vor, so
können diese in einem Wahlgang gewählt werden.
(1) Die Landesmitgliederversammlung kann die Kandidatur einer Person um ein Amt
oder Mandat in einer anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN oder einer ihr politisch nahestehenden Organisationen, mittels
geheimer Abstimmung politisch unterstützen.
(2) Das Votum erhält, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Falls mehr Bewerbungen vorliegen, als Voten zu vergeben sind, reicht
eine relative Mehrheit aus.
(3) §§26, 27 sowie §28, Abs. 1, 2 finden Anwendung. Das Nähere bestimmt die
Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung.
(1) Beschlüsse werden in offener Abstimmung per Handaufheben gefasst. Auf Antrag
zur Geschäftsordnung eines anwesenden Mitglieds des jeweiligen Gremiums ist eine
Abstimmung geheim durchzuführen. Bei geheimen Abstimmungen gelten die
demokratischen Wahlgrundsätze.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
kommt es auf Geschäftsordnungsantrag zur erneuten Aussprache und einer zweiten
Abstimmung. Herrscht bei dieser erneut Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(1) Die GRÜNE JUGEND Sachsen gibt sich eine Kassen- und Finanzordnung, die
insbesondere Regelungen über die Erstattung von Kosten und die
Basisgruppenförderung trifft. Sie wird von der Landesmitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen.
(2) Die GRÜNE JUGEND Sachsen gibt sich eine Landesschiedsordnung, die Regelungen
über die Antragsfristen, Verfahrensabläufe sowie Ordnungsmaßnahmen des
Landesschiedsgerichtes trifft.Sie wird von der Landesmitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen.
(1) Die Satzung tritt zum Zeitpunkt ihres Beschlusses in Kraft. Die
Satzungsänderung erfolgt durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit
2/3-Mehrheit.
(2) Die Satzung tritt außer Kraft, wenn
die Landesmitgliederversammlung eine neue Satzung beschließt,
die Organisation aufgelöst wird.
(3) Die am 10.12.1994 in Leipzig beschlossene „Satzung der GRÜNEN JUGEND
Sachsen“ tritt außer Kraft. Änderungen bei Wahl und Zusammensetzung von Organen
des Landesverbandes treten nach dem regulären Ende der Amtszeit der nach den
außer Kraft gesetzten Regelungen gewählten Gremien und Ämter in Kraft.
(1) Im Falle der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gelten alle weiteren
Bestimmungen fort.
(2) Für Sachverhalte, die nicht durch diese Satzung geregelt sind, gelten die
Bestimmungen der Satzung und der Statute des Bundesverbandes.
(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Sachsen kann auf Antrag mindestens eines
Zehntels der Mitglieder des Landesverbandes durch eine eigens zu diesem Zweck
einberufene Landesmitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur
Auflösung wird mit 3/4-Mehrheit gefasst.
(2) Das Restvermögen fällt der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen mit der
Auflage zu, dieses für die Förderung jugendpolitischen Engagements einzusetzen.
LAK
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