Veranstaltung: | 1. Landesmitgliederversammlung 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | 11. Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Aaron Magnus Reichardt, Anne Kämmerer, Landesvorstand GRÜNE JUGEND Sachsen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 29.01.2018, 21:16 |
S4: Kassen- und Finanzordnung
Antragstext
(1) Die*der Landesschatzmeister*in der GRÜNEN JUGEND Sachsen verwaltet die
Bücher und Finanzen des Landesverbandes und zeichnet für die Rechenschaftslegung
gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes verantwortlich. Bei
langfristiger Abwesenheit oder Vakanz führt die*der Landesgeschäftsführer*in
stellvertretend für die*den Landesschatzmeister*in die Buchhaltung des
Landesverbandes durch.
(2) Die*der Landesschatzmeister*in hat die Einzelverfügungsvollmacht über alle
Konten des Landesverbandes. Die Landessprecher*innen sowie die*der Politische
Landesgeschäftsführer*in sind gemeinsam verfügungsberechtigt. Der Landesvorstand
hat darüber hinaus das Recht, die*den Landesgeschäftsführer*in mit einer
beschränkten und zeitlich befristeten Kontovollmacht auszustatten.
(3) Die*der Landesschatzmeister*in nimmt als Repräsentant*in der GRÜNEN JUGEND
an den Sitzungen der Kreiskassiererkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen teil.
(4) Die GRÜNE JUGEND Sachsen entsendet die*den Landesschatzmeister*in sowie ein
von der Landesmitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres zu wählendes
Basismitglied, das nicht Mitglied des Landesvorstandes ist, in den
Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND.
(1) Die*der Landesschatzmeister*in stellt für jedes Kalenderjahr einen
Haushaltsplan auf, der durch die Landesmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
verabschiedet wird.
(1) Die*der Landesschatzmeister*in legt gegenüber der ersten
Landesmitgliederversammlung eines jeden Kalenderjahres Rechenschaft über die
Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen des Landesverbandes ab.
(2) Die*der Landesschatzmeister*in hat nach Abschluss eines jeden
Rechnungsjahres einen Rechenschaftsbericht gemäß dem fünften Abschnitt des
Parteiengesetzes anzufertigen und bis zum 31. März des Folgejahres in der
Bundesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Prüfung durch die
Bundesrechnungsprüfer*innen vorzulegen.
(3) Die Landesrechnungsprüfer*innen haben das Recht auf die jederzeitige
Einsichtnahme in die Kassen- und Haushaltsführung der*des
Landesschatzmeister*in. Ihnen ist zu diesem Zweck Zugang zu sämtlichen Finanz-
und Buchhaltungsunterlagen zu gewähren. Sie legen der
Landesmitgliederversammlung innerhalb des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres
einen Prüfbericht über den vorliegenden Rechenschaftsbericht vor.
(1) Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der
erstattungsberechtigten Person und gegen Einreichung des Belegs durchgeführt.
Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis über
den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurs beizulegen.
(2) Für Kostenerstattungen sind grundsätzlich die Erstattungsformulare der
GRÜNEN JUGEND Sachsen zu verwenden.
(3) Über Ausnahmen von den in dieser Finanzordnung getroffenen Regelungen
entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.
(1) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen zahlt einen jeweils zum Jahresende
zu entrichtenden Jahresmitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 20,00 €. Davon
stehen 8,00 Euro dem Bundesverband zu. Eine Befreiung ist nach §5, Abs. 1 der
Satzung möglich.
(2) Bei Mitgliedern, die zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist
der Mitgliedsbeitrag an die GRÜNE JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
(1) Der Landesverband unterstützt die von der Landesmitgliederversammlung
anerkannten Basisgruppen entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit.
Umfang und Verteilung der Fördermittel werden jährlich im Haushaltsplan des
Landesverbandes festgelegt.
(2) Die Basisgruppenförderung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die
Erstattung von den Basisgruppen entstandenen Kosten. Für die Antragstellung ist
das durch den Landesverband zur Verfügung zustellende Formular zu nutzen. Den
Förderanträgen sind alle Belege im Original beizulegen.
(3) Die Ausschüttung der Fördermittel ist bis zum im Haushaltsplan des
Landesverbandes festgeschriebenen Betrag möglich. Übersteigt ein Antrag das noch
zur Verfügung stehende Budget, so ist der Differenzbetrag durch die Basisgruppe
selbst zu tragen. Überschüssige Fördermittel verfallen zum Ende des
Geschäftsjahres.
(4) Die Basisgruppen sind dazu verpflichtet, der*dem Landesschatzmeister*in
regelmäßig, mindestens jedoch zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, die Namen
und Kontaktdaten ihrer Schatzmeister*innen mitzuteilen. Dies kann schriftlich
erfolgen oder auf der Landesmitgliederversammlung zu Protokoll gegeben werden.
(5) Die Vorausleistung von den Basisgruppen entstehenden Kosten ist nach
Rücksprache mit der*dem Landesschatzmeister*in möglich.
§7 Zusätzliche projektbezogene Finanzmittel
(1) Der Landesvorstand beschließt über die Vergabe zusätzlicher projektbezogener
Finanzmittel. Antragsberechtigt sind Basisgruppen sowie jedes Mitglied der
GRÜNEN JUGEND Sachsen.
(2) Anträge sind im Voraus und mit einer detaillierten Aufstellung der zu
erwartenden Kosten sowie des durch den*die Antragsteller*in zu tragenden
Eigenanteils versehen einzureichen.
(3) Die Verwendung von Aktionsgeldern, die eine Höhe von 100,00 Euro
übersteigen, sind mit einer Frist von zwei Wochen im Voraus beim Landesvorstand
zu beantragen.
(4) Der Landesvorstand beteiligt die Mitglieder des Landesverbandes an der
Verteilung der projektgebundenen RPJ-Fördermittel. Für die Antragstellung gelten
die Richtlinien des Ring Politischer Jugend Sachsen e.V..
§8 Aufwandsentschädigung und Unkostenerstattung
(1) Den Mitgliedern des Landesvorstandes steht eine zum Ende der Amtszeit
formlos zu beantragende Unkostenpauschale zu. Der Höchstbetrag wird im Haushalt
festgelegt.
(2) Amtsträger der GRÜNEN JUGEND Sachsen können einen Antrag auf Erstattung der
Ihnen entstanden Kosten stellen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Über
die Verteilung der im Haushalt bereitgestellten Gelder entscheidet der
Landesvorstand am Ende jeden Jahres.
§9 Fahrtkostenrückerstattung
(1) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen hat Anspruch auf die Rückerstattung
der ihm für die Teilnahme an satzungsgemäßen Gremiensitzungen des
Landesverbandes entstandenen Fahrtkosten. Dies gilt nur, wenn das Mitglied auch
Teil des Gremiums ist. Der Landesvorstand kann durch Beschluss die Erstattung
von Fahrtkosten für Personen, die nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen sind,
öffnen.
(2) Es werden ausschließlich durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
entstandene Fahrtkosten erstattet. Es gelten folgende Erstattungssätze:
Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des
Fernbusverkehrs werden vollständig erstattet.
Kosten für die Nutzung des schienengebundenen öffentlichen
Personenfernverkehrs werden zum BahnCard-50-Tarif erstattet.
Die Nutzung von Mitfahrgelegenheiten kann vollständig, höchstens jedoch
zum BahnCard50-Fernverkehrstarif erstattet werden.
(3) Die Erstattung von Kosten für die Nutzung von Kraftfahrzeugen kann in
begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache mit der*dem
Landesschatzmeister*in erfolgen. Es werden pauschal 0,25€ pro gefahrenem
Kilometer erstattet.
(4) Der Landesvorstand kann über die Regelungen in Abs. 1 hinausgehend die
Erstattung von Fahrtkosten für die Teilnahme an nicht-satzungsgemäßen
Gremiensitzungen sowie an weiteren Veranstaltungen des Landesverbandes
beschließen.
§10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Finanzordnung tritt zum Zeitpunkt ihres Beschlusses in Kraft. Eine
Änderung ist jederzeit durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung absoluter
Mehrheit möglich.
Begründung
Die gültige Finanzordnung weist gravierende Mängel. Viele ihrer Bestimmungen sind einfach nicht anwendbar. Mit dieser Satzungsreform soll die GRÜNE JUGEND eine neue, moderne und praktisch auch tatsächlich anwendbare Kassen- und Finanzordnung erhalten. Die weitere Begründung erfolgt mündlich.